Erhöhung Sachbezugsfreigrenze: Ab 1. Januar 2022 von 44 auf 50 Euro
Seit 2019 wird die betriebliche Krankenzusatzversicherung (bKV) steuerlich als Sachbezug behandelt. Das heißt, Arbeitgeber müssen innerhalb der steuerlichen Freigrenze keine Steuern und Sozialabgaben auf Sachbezugsleistungen für ihre Mitarbeiter*innen zahlen.
Diese steuerliche Freigrenze beträgt derzeit 44,- Euro im Monat. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 beschlossen, diese Freigrenze zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter*innen Sachbezugsleistungen bis zu 50,- Euro steuer- und sozialabgabenfrei ermöglichen.
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiter*innen nachhaltig noch mehr Gutes tun wollen, könnten die Erhöhung dieser Freigrenze dafür nutzen und etwa die bKV aufstocken. Die Gesundheit ist und bleibt das Wichtigste, wenn es um Zufriedenheit und Effektivität geht. In Kombination mit der PlusCard interessieren sich immer mehr Arbeitgeber für einen Zahnzusatztarif.
Mit Benefits im Rahmen der Mitarbeiter*innengesundheit erhöhen Sie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter*innen und deren Bindung an Ihr Unternehmen. Wenn Sie (ab Januar 2022) noch Spielraum innerhalb der Steuerfreigrenze haben, sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen weitere Möglichkeiten vorstellen können.