FAQs für Arbeitgeber
Die PlusCard-Leistungen Einbett- / Zweibettzimmer, sowie die Chefarzt-/Wahlarztbehandlung werden in allen deutschen Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) beziehungsweise dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) unterliegen, erstattet. Das sind in der Regel Akutkrankenhäuser, die gesetzlich versicherte Patienten/innen behandeln. In Rehakliniken und reinen Privatkliniken erfolgt keine Erstattung.
Für den kostenlosen Facharztterminservice steht Ihren Mitarbeitenden die Service-Hotline 0800 800 53 00 zur Verfügung.
Bei allen anderen Themen, wie zum Beispiel Fragen zum PlusCard-Verwaltungstool „Pluto“ oder zur Vorteilswelt, senden Sie bitte eine E-Mail an firmenservice@wir-fuer-gesundheit.de.
Die PlusCard-Tarife sind Tarife zur betrieblichen Krankenversicherung vom Debeka Krankenversicherungsverein a.G., der Versicherungsgeber der PlusCard. Das heißt über die gezahlten Versicherungsbeiträge finanziert die Debeka die Leistungen Einbett-, Zweibettzimmer, Chefarzt-/Wahlarztbehandlung, Check-up prevent, Zweitmeinung.
Es müssen mindestens 10 Mitarbeitende abgesichert sein.
Es ist eine arbeitgeberfinanzierte Leistung.
Eine Aufstockung in einen höheren PlusCard-Tarif ist durch die Mitarbeitenden im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages arbeitnehmerfinanziert möglich. Die Differenzbeträge zum arbeitgeberfinanzierten Tarif werden vom Nettolohn des Mitarbeitenden einbehalten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Debeka an den Arbeitgeber.
Arbeitgeber/innen, die ihren Mitarbeiter/innen die PlusCard Family-Option anbieten, positionieren sich als sozial verantwortungsvolles, als fürsorgliches und als besonders familienfreundliches Unternehmen. Damit steigern Sie die Attraktivität Ihrer Arbeitgebermarke und es ist ein innovatives Tool, um sich am Arbeitsmarkt abzusetzen. Die Abgrenzung vom Wettbewerber wird immer wichtiger. Ihre Mitarbeitenden identifizieren sich noch mehr mit Ihrem Unternehmen und es unterstützt dabei, die Motivation von Mitarbeitenden zu erhöhen - das Thema Gesundheit steht immer mehr im Fokus.
Unser Facharzt-Terminservice hilft Unternehmen bei der Reduzierung krankheitsbedingter Fehlzeiten.
Familien- und Inhabergeführte Unternehmen nutzen die Option „Family“ als zusätzliches Bindungsinstrument.
Als Arbeitgeber/in erfassen Sie die persönlichen Daten und den gewünschten PlusCard-Tarifen Ihrer Mitarbeitenden und deren Familienmitglieder online. Zu diesem Zweck haben wir gemeinsam mit Arbeitgeber/innen unser PlusCard- Onlinetool "PLUTO" entwickelt. Für Fragen wenden Sie sich bitte an den firmenservice@wir-fuer-gesundheit.de.
Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, nutzen Sie unser Online-Verwaltungs-Tool „PLUTO“. Dort können Sie Ihren Mitarbeitenden-Bestand einfach managen - Mitarbeitende und Familienmitglieder monatlich an- und abmelden sowie Daten ändern. In unserem Leitfaden zur PLUTO-Einrichtung ist alles beschrieben.
Die An- und Abmeldungen von Mitarbeitenden/Familienmitgliedern werden vom Arbeitgeber im Pluto erfasst. Die aktualisierten Daten werden von „Wir für Gesundheit“ monatlich an die Debeka weitergeleitet. Bitte nehmen Sie deshalb die An- und Abmeldungen ausschließlich im PlusCard-Verwaltungstool (Pluto) vor - spätestens zum 5. eines Monats, damit diese zum nächsten 1. des Folgemonats wirksam werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung im Pluto und die Weiterleitung von Daten nur an Werktagen erfolgt. Sollte der 5. eines Monats also ein Sonn-oder Feiertag sein, müssen die Daten entsprechend rechtzeitig im Pluto hochgeladen sein.
Mitarbeiterdaten sind sensible Daten. Bitte beachten Sie, dass Pluto aus Datenschutz-Gründen nicht durch Dritte gepflegt werden darf.
Bei Eheschließungen, neuer Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes, Adoption ist es erforderlich, um eine reibungslose Anmeldung zu gewährleisten, eine gesonderte Information an pluscard@debeka.de und firmenservice@wir-fuer-gesundheit.de zu senden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an firmenservice@wir-fuer-gesundheit.de.
Wenn Ihnen die Gesundheit der Familie Ihrer Mitarbeitenden ebenfalls am Herzen liegt, dann können Sie das bei Vertragsabschluss mit angeben und später die Personendaten im „PLUTO“ eingeben. Ein gesonderter Vertrag zwischen der Debeka und dem Mitarbeitenden ist dafür nicht erforderlich. Ob Sie diese Option auswählen, ist eine unternehmerische Entscheidung.
Die Aufnahme der Familie erfolgt innerhalb von drei Monaten:
• nach Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages
• nach Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft
• nach der Geburt oder Adoption eines Kindes oder
• nach erstmaliger Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Versicherungsschutz der Familienangehörigen darf nicht umfassender sein als der des Mitarbeitenden. Die ganze Familie (Ehegatte, Lebenspartner und Kind bzw. Kinder) muss mitversichert werden - und das auch einheitlich im gleichen oder in einem günstigeren Tarif.
Mitversichert werden können der oder die Ehepartner/in oder Lebenspartner/in mit gleicher Wohnanschrift und alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Sie haben die Wahl. Entweder Sie ziehen die Beiträge vom Nettolohn des Mitarbeitenden ab (arbeitnehmerfinanziert) oder Sie übernehmen die Beiträge als Arbeitgeberleistung. Bitte beachten Sie, das eine Finanzierung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer, ausschließlich bei Familienmitgliedern möglich ist.
Nein.
Die Tarif-Option PlusCard Family umfasst immer die gesamte Familie. Dazu gehören Ehepartner/in oder Lebenspartner/in mit gleicher Wohnanschrift und die jeweiligen dem Partner zugehörigen Kinder. (Eltern und Geschwister sind davon ausgenommen). Ausnahmen bestehen, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht oder einzelne Angehörige bereits private Zusatzversicherungen abgeschlossen haben.
Ob Elternzeit, oder Wegfall der Lohnfortzahlung bei langanhaltender Krankheit oder Sabbatical: Damit der Versicherungsschutz für Ihre Mitarbeitenden auch in entgeltfreien Zeiten sichergestellt ist, sind diese Zeiten von der Beitragszahlung befreit.
Der Vorteil für Sie und Ihre Mitarbeitenden: Sie müssen während der entgeltfreien Zeiten keine Beiträge bezahlen, während Ihre Angestellten weiterhin von den Leistungen einer betrieblichen
Krankenzusatzversicherung profitieren.
Die Beitragsbefreiung gilt für insgesamt längstens 36 Monate, wenn der Versicherungsnehmer aus folgenden Gründen kein Gehalt zahlt:
• Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall frühestens ab dem 43. Kalendertag
• Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- oder Elternzeitgesetz
• Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz
• Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung aus anderem Grund (Sabbatical)
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen bleibt in dieser Zeit vollumfänglich bestehen. Vor Ablauf der Frist endet die Beitragsbefreiung mit dem Monat, in dem die Zeit ohne Gehalt ausläuft. Ab dem nächsten Monat ist der dann gültige Beitrag zu zahlen. Beginnt die Zeit ohne Gehalt am 1. eines Monats, entfällt die Beitragszahlung ab diesem Tag. Entfällt das Gehalt erst später, gilt die Beitragsbefreiung ab dem nächsten Monat.
Fristlose Kündigungen (und damit Austritte) gelten nicht als gültige Gründe für eine Beitragsbefreiung.
Die Beiträge zur Familienversicherung werden nicht beitragsfrei gestellt. Für diese Zeit dürfen auch die Familienmitglieder nicht abgemeldet werden.
Die Form der Weiterberechnung der arbeitnehmerfinanzierten Familienabsicherung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Schreiben Sie eine Nachricht an bKV@debeka.de – das passende Formular erhalten Sie dann umgehend.
In dieses Formular/ Meldeliste, tragen Sie bitte die notwendigen Daten zur Beantragung einer Beitragsfreistellung ein. Bitte senden Sie die Liste vollständig ausgefüllt zurück. Verwenden Sie hierzu gerne auch die Upload-Möglichkeit unter: https://www.debeka.de/cdn/bkvuploadformular/#/daten . Fügen Sie bitte ausschließlich diese Liste als Anlage bei. Nach Erhalt Ihrer Informationen wird die Debeka die Beitragsfreistellung für die betroffenen Mitarbeitenden zum nächsten 1. des Monats dokumentieren.
In diesem Fall beginnt die Beitragsbefreiung an dem nächsten 1. des Monats, der auf Ihre Meldung folgt. Beantragen Sie die Beitragsbefreiung also z. B. am 13. Mai, dann gilt sie ab dem 1. Juni.
Nein, das geht leider nicht. Eine Beitragsbefreiung ist grundsätzlich immer nur laufend und zum nächsten Monatsersten möglich.
Sie können diese Mitarbeitenden wieder für die bKV anmelden und dann – unter Angabe der Gründe – zum nächsten 1. des Monats die Beitragsbefreiung für sie beantragen.
Ja, in der betrieblichen Krankenversicherung ist die Beitragsbefreiung – bei weiterhin vollem Versicherungsschutz – in allen Tarifen möglich.
Nein, eine Beitragsbefreiung können wir ausschließlich für die Tarife Ihrer Mitarbeitenden anbieten. Mitversicherte Familienmitglieder sind weiterhin beitragspflichtig.
Nein, Sie müssen die Beitragsbefreiung nicht nutzen und können die Beiträge unverändert weiterzahlen.
Die Pluscard-Tarife gelten auch für Anschlussheilbehandlungen nach einem stationären Aufenthalt. Somit können auch die abgesicherten Leistungen für diesen Aufenthalt genutzt werden. Es ist zu beachten, dass nicht alle AHB-Einrichtungen solche Angebote für Zusatzversicherte anbieten. Bei reinen Reha-Aufenthalten kann die PlusCard nicht eingesetzt werden. Wir empfehlen Ihren Mitarbeitenden noch einmal gezielt bei den Ärzten oder der betreffenden Einrichtung nachzufragen, ob die Behandlung eine AHB oder eine Reha-Maßnahme ist.
Nein.
Als Privatversicherte/r oder Zusatzversicherte/r ist zu prüfen, ob abhängig vom jeweiligen Vertrag dieser ggf. teilweise ruhen kann oder– wenn der PlusCard-Tarif genutzt wird – von der bestehenden Versicherung das Tagegeld für Nichtinanspruchnahme ausgezahlt werden kann. Einzelheiten sollten im Vorfeld mit der jeweiligen bestehenden Versicherung abgestimmt werden.
Auf der Website für die Vorteilswelt sieht man alle Angebote und Vorteile aus den Bereichen: Fitness, Gesundheit, Wellness, Familie & Freizeit. Ihre Mitarbeitenden sollten sich auf der Website für die Vorteilswelt registrieren. Die Registrierung erfolgt über https://www.wir-fuer-gesundheit.de/vorteilswelt mit der PlusCard-Inhabernummer auf der PlusCard.
Die Debeka sendet Ihren Mitarbeitenden postalisch mit dem Versicherungsbeginn der versicherten PlusCard-Leistungen ein persönliches Begrüßungsschreiben. Darin enthalten ist unter anderem eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten Ihrer Mitarbeitenden. Diese benötigt die Debeka unterschrieben zurück, denn nur damit können eingereichte Rechnungen auch erstattet werden. Darüber hinaus darf die Debeka an Ihre Bestandskunden laut Gesetz auch Informationen ohne deren spezielle Einwilligung verschicken. Wenn das nicht gewünscht ist, kann widersprochen werden.
Generell können Sie Ersatzkarten für Ihre Mitarbeitenden und die Familienangehörigen selber bestellen. Bitte setzen Sie hierzu im Notizbereich der Personenansicht im PLUTO einen Haken bei "Es wird eine neue PlusCard benötigt" und klicken Sie anschließend auf Speichern. Die Ersatzkarte wird dann mit dem nächsten allgemeinen Bestelllauf verschickt, gemäß der für Pluto festgelegten Fristen.
Der Versicherungsschutz besteht trotzdem. Falls Sie Leistungen der PlusCard in Anspruch nehmen wollen, soll sich der Leistungserbringer (Krankenhaus) bei uns melden.
Was geschieht, wenn ein Mitarbeitender aus dem Unternehmen ausscheidet oder bei Erreichen des Rentenalters?
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann der Mitarbeitende vom Debeka Krankenversicherungsverein a. G. ein Angebot für einen vergleichbaren Versicherungsschutz einholen. Eine Gesundheits-/Risikoprüfung erfolgt dann nicht mehr und auch keine Wartezeit. Eine Anpassung der neuen Beiträge erfolgt dann nach dem neuen Leistungsumfang und Alter des Mitarbeitenden zu den geltenden Konditionen der Debeka. Als Arbeitgeber sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, die an die Beschäftigten ausgegebenen PlusCards einzusammeln und zu vernichten. Nach Beendigung des Vertrages oder dem Ausscheiden des Mitarbeiters verursachte Aufwendungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Der Vertrag kann von beiden Seiten (Debeka; Arbeitgeber) schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen (Mitarbeitenden) von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Die Debeka informiert die Wir für Gesundheit GmbH unverzüglich über die Kündigung durch einen Vertragspartner.