Bundesfinanzhof urteilt zur steuerlichen Ungleichbehandlung
Schenkt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Einkaufs- oder Tankgutscheine oder aufladbare Kreditkarten müssen diese bei Beachtung der steuerrechtlich geltenden Freigrenzen nicht versteuert werden. Steuerrechtlich werden sie als Sachlohn gesehen.
Die betriebliche (Zusatz-)Krankenversicherung des Debeka Krankenversicherungsvereins a. G. als Bestandteil der PlusCard und andere betriebliche (Zusatz-)Krankenversicherungen (bKV) müssen dagegen als Barlohn deklariert werden. Aus unserer Sicht ist das unfair. Daher haben wir uns seit Anfang 2014 intensiv gegen diese Ungleichbehandlung eingesetzt und uns für eine arbeitgeberfreundliche Lösung ausgesprochen.
In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied der Bundesfi nanzhof (Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16), dass durch den Arbeitgeber ermöglichte bKVs für seine Mitarbeiter als Sachlohn zu deklarieren sind. Damit fallen bKVs, wie unsere PlusCard, unter die Sachbezugsfreigrenze und können, sofern die Summe mit anderen Sachbezügen die Freigrenze von 44,- Euro monatlich nicht überschreitet, steuerfrei sein.
Als Sachlohn wird eine bKV dann gesehen, wenn ein „arbeitsrechtliches Versprechen“ erfüllt wird: insbesondere muss der Arbeitgeber Versicherungsschutz zusagen und es dürfen keine Geldzahlungen
(etwa Tagesgeldauszahlungen) geleistet werden. Ein solches Versprechen leistet er im Falle der PlusCard. Denn sie beinhaltet (neben Serviceleistungen) einen optimalen Versicherungsschutz.
Das Urteil gilt zunächst nur zwischen den Parteien des tatsächlichen Rechtsstreites. Die Finanzverwaltung ist weiterhin an die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien und an das veröffentlichte BMF-Schreiben gebunden, nach denen bei einer bKV Barlohn vorliegt. Erst wenn das Urteil im Bundessteuerblatt abgedruckt ist, ist es verpflichtend von der Finanzverwaltung auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden – so auch auf die PlusCard.
Obgleich sich ad hoc noch nichts in der Steuerbehandlung für die PlusCard ändert, freuen wir uns sehr, dass der Bundesfinanzhof in unserem Sinne geurteilt hat. Nun hoffen wir, dass das Bundesministerium für Finanzen seine Finanzverwaltungen bald anweist gemäß des Urteils zu verfahren und die Lohnsteuerrichtlinien entsprechend ändert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.