Neu: PlusCard ist Sachlohn und damit bis 44 Euro steuerfrei
Dafür haben wir lange gekämpft: Die PlusCard ist steuerlich als Sachlohn zu behandeln und damit innerhalb der 44,- Euro- Freigrenze steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits letztes Jahr entschieden, betriebliche Krankenversicherungen steuerlich nicht mehr als Barlohn, sondern als Sachlohn zu behandeln. Am 28.6.2019 wurde dieses Urteil im Bundessteuerblatt BStBl II 2019 veröffentlicht und ist damit verbindlich für alle Finanzverwaltungen der gesamten Bundesrepublik. Diese Anweisung gilt rückwirkend bis zum 7.6.2018.
Arbeitgeber, die für Ihre Mitarbeiter die PlusCard abgeschlossen haben, müssen keine steuerlichen Abgaben für die PlusCard mehr entrichten, wenn sie die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44,- Euro im Monat nicht überschreiten.
Seit 2014 kämpften wir dafür, dass die PlusCard nicht als Barlohn, sondern als Sachlohn behandelt wird. Wo Tankgutscheine oder aufladbare Kreditkarten steuerlich als Sachlohn angesehen werden, wurde 2013 entschieden, die betriebliche Krankenversicherung – und somit auch die PlusCard – als Barlohn zu betrachten. Damit wurde unsere PlusCard besteuert, der Tankgutschein und andere Benefits blieben steuerfrei. Dass wir in 2019 nun final Erfolg haben, bestärkt uns enorm und ist ein weiterer Vorteil für Arbeitgeber.